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Vereinssatzung Fassung vom 24.Mai 1991
§ 1
Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen "Knatenser Bürgervereinigung" 2. Sein Sitz ist 3062 Bückeburg 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 4. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er führt dann in seinem Namen den Zusatz " e. V."
§ 2
Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Pflege der Dorfgemeinschaft (Knatensen). Nachbarschaftliches Kennenlernen von Jung und Alt. 2. Er richtet eigene Veranstaltungen aus, schafft Kontakte zu allen Bürgern. 3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral. 4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 5. Abschluß von Nutzungs- oder Mietverträgen an Räumlichkeiten für Zwecke des Vereins, insbesondere auf Überlassung dieser Räumlichkeiten zur Nutzung durch das Knatenser Rott.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede Bürgerin und jeder Bürger des Bereiches Knatensen werden. Der Bereich wird begrenzt (Parkstraße - Georgstraße - Steinberger Straße - Harrl ). Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. 2. Förderndes Mitglied kann jede Person sein, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen will. 3. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. 4. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Über die Höhe, Einzugsart und den Entrichtungszeitraum entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist im voraus zu entrichten. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. 5. Vereinsheim ist Sümmening's - Tenne, Knatensen.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet :
a) mit dem Tode des Mitgliedes b) durch Austritt. Der Austritt ist 6 Wochen zum jeweiligem Quartalende schriftlich zu erklären. c) Der Ausschluß eines Mitgliedes kann auf Antrag mit der Mehrheit von 2/3 der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind :
a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) der erweiterte Vorstand
§ 6
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im ersten Quartal des Geschäftsjahres einzuberufen und im übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
Der Vorstand kann ebenfalls eine außerordentliche Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe einberufen.
Eine Mitgliederversammlung ist drei Wochen vorher schriftlich oder / und durch die Tagespresse unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl von Mitgliedern beschlußfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder vom jeweils ältesten Vorstandsmitglied geleitet. Die Mitgliederversammlung faßt alle Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abzugebenden Stimmen. Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung, den Ausschluß eines Mitgliedes sowie zur Auflösung des Vereins bedarf es der Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung
- die Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers
- die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
- die Tagesordnung
- die einzelnen Abstimmungsergebnisse
- die Art der Abstimmung
Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Änderung und Auslegung der Satzung b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes c) Wahl des Vorstandes d) Wahl der Rechnungsprüfer e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und eventuelle Umlagen f) Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes g) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins h) Entscheidungen über die Berufungen nach §§ 3 und 4 der Satzung.
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Sie sind zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
§ 7
Der Vorstand
1. Der Vorstand ( Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ) besteht aus
a) dem / der Vorsitzenden b) dem / der stellvertretenden Vorsitzenden c) dem / der Schriftführer/in d) dem / der Schatzmeister/in
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, von denen einer der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende sein muß.
Zum Abschluß von Grundstückskaufverträgen und zur Kreditaufnahme ist der Vorstand nur nach vorheriger Zustimmung der Mitgliederversammlung ( 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder) berechtigt.
2. Erweiterter Vostand:
Der erweiterte Vorstand besteht aus
- a.) dem/der stellvertretenden Schriftführer/in
- b.) dem/der stellvertretenden Schatzmeister/in
- c.) dem/der Geräte- und Einrichtungswart/in
Der erweiterte Vorstand ist nicht Vorstand im Sinne des $ 26 BGB.
Der Vorstand wird jeweils auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluß des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl. Die Beschlüsse sind in Protokollform schriftlich niederzulegen. Die Niederschrift soll Ort, Zeit der Vorstandssitzung, Namen der Teilnehmer und die Abstimmungsergebnisse enthalten. Ein Vorstandsbeschluß kann auch auf schriftlichem Wege gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.
§ 8
Rechnungsprüfer
Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer. Bei der ersten Wahl wird einer der Rechnungsprüfer auf eine Zeitdauer von drei Jahren gewählt, der Zweite auf eine Zeitdauer von zwei Jahren. Alle weiteren Wahlen erfolgen zweijährig.
§ 9
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung und mit der in § 6 festgelegten Mehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der / die Vorsitzende, der / die stellvertretende Vorsitzende, der / die Schriftführer/in und der / die Schatzmeister/in die vertretungsberechtigten Liquiditoren. Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen der Stadt Bückeburg zur Verfügung gestellt mit der Auflage, es ausschließlich für Zwecke der in Bückeburg betriebenen Kindergärten zu verwenden.
§ 10
Inkraftsetzen der Satzung
Die Satzung mit Fassung vom 24. Mai 1991 wurde lt. Protokoll der Gründungsversammlung vom 24. Mai 1991 mit einstimmigem Beschluß gefaßt.
Bückeburg, den 24. Mai 1991
letzte Änderung 29. März 2006
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